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GSBG § 11., BGBl. Nr. 746/1996, gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003

§ 11.

Leistet ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens einem Hilfeempfänger Kostenersatz für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnte, so gilt die auf den Kostenenersatz (Anm.: richtig: Kostenersatz) entfallende, in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 1 Abs. 3. Für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes nach § 1 Abs. 2 ist sinngemäß vorzugehen.

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