§ 4. Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Tag entsteht. § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, können auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld am Tag des Inkrafttretens bereits entstanden ist, wenn
– eine Abgabenerklärung nach diesem Tag vorgelegt wird (§ 10) oder
– eine Selbstberechnung nach diesem Tag erfolgt (§ 11) oder
– der Steuerschuldner dies bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt.
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