§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 549/1991 tritt mit in Kraft; er ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
(3) § 2 Abs. 1,§ 5 Abs. 2 und die § 7a und 7b in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994 treten mit in Kraft.
(4) § 2 Abs. 2,§ 5 Abs. 2, § 6a, § 6b und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2001 treten mit in Kraft.
(5) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2001 tritt mit in Kraft und ist für Baulichkeiten anzuwenden, deren Baubeginn nach dem gelegen ist.
(6) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit in Kraft.
(7) § 7c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 tritt mit in Kraft.
(8) § 1a und 1b sowie § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2007 treten mit in Kraft.
(9) Die § 2 Abs. 3, 2a, 2b – ausgenommen Abs. 1 dritter Satz, 3 Abs. 1 erster Satz und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2018 treten mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, wobei sich der zeitliche Anwendungsbereich des § 2a sowie des § 3a Abs. 1 gemäß § 8 ABGB bestimmt. § 2b Abs. 1 dritter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2018 tritt mit in Kraft. Ein vollständiger Corporate Governance-Bericht gemäß § 2b Abs. 1 ist für Geschäftsjahre aufzustellen, die nach dem beginnen.
(10) § 1 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2020 treten mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2020 tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit außer Kraft.
(12) Die § 1, 1a, 1c, 2, 2a, 2b, 3 und 6b jeweils samt Überschrift sowie die Überschriften zu den § 1b, 3a, 4, 5, 6, 6a, 7 und 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wobei § 2b Abs. 4 und 5 für nach dem beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sind.
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