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GRVO § 7a. Fixpreis, BGBl. II Nr. 430/2021, gültig ab 13.10.2021

§ 7a. Fixpreis

(1) Bei der Festsetzung eines Fixpreises gemäß § 15a WGG hat sich die Bauvereinigung innerhalb des in § 7b festgelegten Rahmens zu halten.

(2) Die Gestaltung von Fixpreisen ist mit den Grundsätzen des § 23 Abs. 1 WGG vereinbar, wenn innerhalb eines wirtschaftlich überschaubaren Zeitraumes eine Unterkostendeckung vermieden wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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