GRVO § 7., BGBl. Nr. 523/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.2000

§ 7.

§ 7. Der Ausfall an Miete oder Nutzungsentgelt bei Räumlichkeiten, für die gemäß § 39 Abs. 8 WGG ein Entgelt nach den gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 WGG aufrechterhaltenen Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes zu entrichten ist, darf dem nachfolgenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im Ausmaß des tatsächlichen Ausfalls, höchstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten, unter Abzug der für die Zeit des Leerstehens auf diese Räumlichkeiten entfallenden Verwaltungskosten angerechnet werden. Dies gilt nicht für Räumlichkeiten, in deren Entgelt eine Ausfallskomponente enthalten ist.

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