GRVO § 6b., BGBl. II Nr. 29/2001, gültig von 01.01.2001 bis 12.10.2021
§ 6b.
Bauvereinigungen, die im Mehrheitseigentum von Personen stehen, die ein Unternehmen im Bereich der Finanzierungs- und Versicherungswirtschaft betreiben, haben für alle Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mehrere Anbote einzuholen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76839