GRVO § 6b., BGBl. II Nr. 29/2001, gültig von 01.01.2001 bis 12.10.2021

§ 6b.

Bauvereinigungen, die im Mehrheitseigentum von Personen stehen, die ein Unternehmen im Bereich der Finanzierungs- und Versicherungswirtschaft betreiben, haben für alle Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mehrere Anbote einzuholen.

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