Suchen Hilfe
GRVO § 6., BGBl. II Nr. 109/2007, gültig von 01.05.2007 bis 12.10.2021

§ 6.

Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen (auch mit Generalunternehmern) erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76839

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden