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GRVO § 6., BGBl. II Nr. 109/2007, gültig von 01.05.2007 bis 12.10.2021

§ 6.

Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen (auch mit Generalunternehmern) erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.

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