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GRVO § 6., BGBl. II Nr. 29/2001, gültig von 01.01.2001 bis 30.04.2007

§ 6.

§ 6. Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.

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