GRVO § 6., BGBl. Nr. 523/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.2000

§ 6.

(1) Rabatte und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen erzielt werden, sind als kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.

(2) Skonti, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen bei der Bezahlung von Betriebskostenrechnungen, von Rechnungen für die ordnungsmäßige Erhaltung und für nützliche Verbesserung geringeren Umfanges erzielt werden, sind als kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.

(3) Als Skonti gelten Preisnachlässe für fristgerechte Bezahlung von Rechnungen im branchenüblichen Ausmaß.

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