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GRVO § 6. Skonti, BGBl. II Nr. 430/2021, gültig ab 13.10.2021

§ 6. Skonti

Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen (auch mit Generalunternehmern) erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.

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