§ 5.
(1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.
(2) Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß § 5 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994), BGBl. Nr. 924/1994, darf die Summe der gemäß den § 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalhöchstbeträge nicht übersteigen.
(3) Die Bauvereinigungen haben ihrer Buchführung den Kontenrahmen gemäß Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und ihrer Abrechnung den Betriebsabrechnungsbogen gemäß Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zugrunde zu legen.
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