GRVO § 2b. Corporate Governance, BGBl. II Nr. 430/2021, gültig ab 13.10.2021

§ 2b. Corporate Governance

(1) Die Geschäftsführung (Vorstand) einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat einen jährlichen Corporate Governance-Bericht zu erstellen und nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat dem Revisionsverband zu übermitteln. Neben den wirtschaftlichen Eigentümern sowie der Offenlegung von Treuhandschaften sind die Zusammensetzung der Geschäftsführung (Vorstand) und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse und Maßnahmen zur Gleichstellungsförderung von Frauen, insbesondere in den Organen und in leitenden Positionen der Bauvereinigung, anzuführen. Der Corporate Governance-Bericht hat darüber hinaus zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. ab einer Unternehmensgröße, bei der – unabhängig von der Rechtsform – die Größenmerkmale in sinngemäßer Anwendung des § 221 Abs. 1 UGB überschritten werden, die Nennung eines in Österreich allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex sowie die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist,

2. soweit sie von dem genannten Kodex abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt,

3. wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinne der Z 1 zu entsprechen, die zugrundeliegende Begründung.

(2) Der dem Revisionsverband vorzulegende Corporate Governance-Bericht ist den Auszügen gemäß § 28 Abs. 8 WGG anzuschließen.

(3) Bei Erstellung eines branchenbezogenen Corporate Governance Kodex hat ein Revisionsverband auf Grundlage des § 24 WGG iVm § 3 im Besonderen auch Empfehlungen und/oder verpflichtende Regelungen über die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung der im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter tätigen Personen sowie der wirtschaftlichen Eigentümer (Fit&Proper) vorzusehen.

(4) In einem branchenbezogenen Corporate Governance Kodex sind unter Beachtung des Höchstbetrages gemäß § 1 Abs. 3 Bandbreiten für die Angemessenheit der Bezüge von Mitgliedern des Vorstands sowie der Geschäftsführung gemäß den § 25 und 26 WGG darzustellen. Dabei sind insbesondere

1. die Summe der Verwaltungseinheiten, der Umfang der Bau- und Sanierungstätigkeit, die sonstige Struktur der Unternehmen und die Anzahl der Mitarbeiter,

2. die Wirtschaftlichkeit von Bau- und Hausverwaltung sowie

3. die unterschiedliche finanzielle Leistungskraft der Unternehmen und

4. die Höhe der mit vereinbarten, angemessenen Bezüge

zu berücksichtigen. Für ein nur in begründeten Einzel- und Ausnahmefällen, beispielsweise bei deutlich über dem Branchendurchschnitt liegender Bau- und Sanierungsleistung, mögliches, befristetes Abweichen im Ausmaß von maximal 15 vH und dessen Voraussetzungen ist ein Katalog von Kriterien aufzustellen.

(5) Den in einem branchenbezogenen Kodex getroffenen Vorgaben gemäß Abs. 4 ist unbeachtlich der Ausnahme-Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nachzukommen.

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