GRVO § 1b., BGBl. II Nr. 109/2007, gültig von 01.05.2007 bis 12.10.2021
§ 1b.
In den gemäß § 23 Abs. 4d WGG anzustellenden Vergleich sind insbesondere auch die Kosten aufzunehmen, die sich aus der als Erhaltung geltenden Maßnahme eines nachträglichen Einbaues eines Personenaufzuges in normaler Ausstattung gemäß § 14a Abs. 2 Z 7 WGG ergeben würden.
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