GrStG 1955 § 28. Festsetzung des Jahresbetrages., BGBl. Nr. 149/1955, gültig ab 01.01.1956

Abschnitt II Berechnung der Grundsteuer

Unterabschnitt 4 Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages

§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.

Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

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