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GrStG 1955 § 28., BGBl. I Nr. 135/2024, gültig ab 23.07.2024

ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer.

UNTERABSCHNITT 4. Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages.

§ 28.

§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.

Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (§ 20 Abs. 1) durchzuführen wäre, auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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