GrStG 1955 § 10. Persönliche Haftung., BGBl. Nr. 149/1955, gültig ab 01.01.1956

ABSCHNITT I. Steuerpflicht.

§ 10. Persönliche Haftung.

Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:

1. Der Fruchtnießer;

2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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