ABSCHNITT I. Steuerpflicht.
§ 10. Persönliche Haftung.
Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:
1. Der Fruchtnießer;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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