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GrStG 1955 § 31. Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 30.10.2019

ABSCHNITT IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 31. Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten die zum festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.

(2) Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung der Grundsteuer im bisherigen Umfang weiterhin den Finanzämtern.

(3) Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.

(4) Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom , BGBl. Nr. 130, und im Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 157, enthaltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.

(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Zeiträume nach dem anzuwenden.

(6) § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 19, § 24 zweiter und dritter Satz und § 25 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem betreffen.

(7) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 sind erstmals auf Zeiträume nach dem anzuwenden.

(8) § 28c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit in Kraft.

(9) § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind für Stichtage ab dem anzuwenden.

(10) § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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