GrStG 1955 § 30. Abrechnung über die Vorauszahlungen und Nachentrichtung der Steuer., BGBl. Nr. 149/1955, gültig von 01.01.1956 bis 29.12.1987

Abschnitt III Entrichtung der Grundsteuer

§ 30. Abrechnung über die Vorauszahlungen und Nachentrichtung der Steuer.

(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu entrichten waren, kleiner als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides entrichtet worden sind, größer als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag nach Zustellung des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Steuerfestsetzung durch einen neuen Bescheid mit rückwirkender Kraft geändert wird.

(4) Hatte der Steuerschuldner bis zur Zustellung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten, so hat er die nach dem Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte sich ergebende Steuerschuld innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.

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