GrStG 1955 § 29. Fälligkeit und Vorauszahlung., BGBl. Nr. 406/1974, gültig von 01.01.1975 bis 29.12.1987

Abschnitt III Entrichtung der Grundsteuer

§ 29. Fälligkeit und Vorauszahlung.

(1) Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

(2) Abweichend vom Abs. 1 wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 400 Schilling nicht übersteigt.

(3) Im Falle einer Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge oder in den Fällen, in denen innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraumes ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist (§ 28), hat der Steuerschuldner bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß Abs. 1 und 2 entsprechende Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten. Ändert sich der Hebesatz (§ 27) für das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt beginnende Kalenderjahr um mindestens 10 v. H. des zuletzt festgesetzten Hebesatzes, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides.

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