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GrStG 1955 § 28c. Grundsteuerbescheid, BGBl. I Nr. 20/2009, gültig ab 01.01.2010

ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer.

UNTERABSCHNITT 4. Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages.

§ 28c. Grundsteuerbescheid

Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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