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GrStG 1955 § 28. Festsetzung des Jahresbetrages., BGBl. Nr. 149/1955, gültig von 01.01.1956 bis 22.07.2024

ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer.

UNTERABSCHNITT 4. Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages.

§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.

Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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