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GrStG 1955 § 25. Zerlegungsstichtag., BGBl. Nr. 146/1963, gültig von 01.01.1963 bis 26.06.2001

ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer.

UNTERABSCHNITT 3. Zerlegung der Steuermeßbeträge.

§ 25. Zerlegungsstichtag.

(1) Der Zerlegung des Steuermeßbetrages sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert festgestellt ist.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.

(3) Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Abs. 2 nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 100 Schilling von ihrem bisherigen Anteil abweicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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