ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer.
UNTERABSCHNITT 3. Zerlegung der Steuermeßbeträge.
§ 24. Voraussetzung der Zerlegung.
Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden, Beträge über 50 Groschen aufzurunden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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