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GrStG 1955 § 24. Voraussetzung der Zerlegung., BGBl. I Nr. 59/2001, gültig ab 27.06.2001

ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer.

UNTERABSCHNITT 3. Zerlegung der Steuermeßbeträge.

§ 24. Voraussetzung der Zerlegung.

Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hierbei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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