GrStG 1955 § 20a., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig ab 30.12.2000

Abschnitt II Berechnung der Grundsteuer

Unterabschnitt 2 Festsetzung der Steuermeßbeträge

§ 20a.

Die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20b Bewertungsgesetz 1955 unterbleibt. Die zur Hauptveranlagung zum festgestellten Steuermessbeträge gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß § 21 und 22 gegeben sind, weiter.

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