Abschnitt II Berechnung der Grundsteuer
Unterabschnitt 2 Festsetzung der Steuermeßbeträge
§ 20a.
Die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20b Bewertungsgesetz 1955 unterbleibt. Die zur Hauptveranlagung zum festgestellten Steuermessbeträge gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß § 21 und 22 gegeben sind, weiter.
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