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GrStG 1955 § 18. Steuermeßbetrag., BGBl. Nr. 146/1963, gültig von 01.01.1963 bis 26.06.2001

ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer.

UNTERABSCHNITT 2. Festsetzung der Steuermeßbeträge.

§ 18. Steuermeßbetrag.

(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermeßzahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden, Beträge über 50 Groschen aufzurunden. Steuermeßbeträge unter 2 Schilling sind nicht festzusetzen.

(2) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Baurecht ist für die Festsetzung des Steuermeßbetrages ohne Rücksicht auf die Dauer des Baurechtes der Gesamtwert maßgebend, der nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude ermittelt worden ist.

(3) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Erbpachtrecht ist, wenn gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens und gegenüber dem Berechtigten je ein besonderer Einheitswert festgestellt worden ist, für die Festsetzung des Steuermeßbetrages die Summe der beiden Einheitswerte maßgebend.

(4) Für Grundbesitz, der für Betriebszwecke der Österreichischen Bundesbahnen benutzt wird und nach § 2 Z 1 lit. b von der Hälfte der an sich zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die Steuerbefreiung in der Weise durchzuführen, daß der Steuermeßbetrag nur zur Hälfte festgesetzt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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