ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer.
UNTERABSCHNITT 1. Besteuerungsgrundlage.
§ 17. Zerlegungsverfahren.
(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften der Bundesabgabenordnung.
(2) Den beteiligten Gemeinden ist der Inhalt der Zerlegungsbescheide schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe bedarf nicht der für die Zerlegungsbescheide vorgesehenen Form; sie kann auch listenmäßig erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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