GrStG 1955 § 12. Maßgebender Wert, BGBl. Nr. 149/1955, gültig von 01.01.1956 bis 29.12.1987
Abschnitt II Berechnung der Grundsteuer
Unterabschnitt 1 Besteuerungsgrundlage
§ 12. Maßgebender Wert
Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 für den Steuergegenstand festgestellt worden ist.
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