GrStG 1955 § 12. Maßgebender Wert, BGBl. Nr. 149/1955, gültig von 01.01.1956 bis 29.12.1987

Abschnitt II Berechnung der Grundsteuer

Unterabschnitt 1 Besteuerungsgrundlage

§ 12. Maßgebender Wert

Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 für den Steuergegenstand festgestellt worden ist.

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