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Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer § 1., BGBl. Nr. 157/1951, gültig ab 23.08.1951

§ 1.

Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten schon vor Erlassung des Grundsteuergrundsatzgesetzes (§ 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes) Bestimmungen über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer sowie von anderen Abgaben, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienende Räume zukünftig eingehoben werden, unter Beachtung folgender Grundsätze zu erlassen:

1. Die Befreiung darf für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten nicht gewährt werden, deren Bauführung vor dem – bei gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen vor dem – im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. Nr. 67, beendet war. Von der Befreiung sind ferner wiederhergestellte Wohnhäuser auszunehmen, soweit diese schon unter die Befreiungsbestimmungen der Landesgesetze fallen, die auf Grund der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom , BGBl. Nr. 130, erlassen worden sind.

2. Die Dauer der Steuerbefreiung (Befreiungszeitraum) darf zwanzig Jahre nicht übersteigen.

3. Die Befreiung muß regelmäßig mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden (Beginn des Befreiungszeitraumes), das auf die Beendigung der Bauführung folgt. Der Beginn des Befreiungszeitraumes darf in keinem Fall vor dem liegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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