§ 9.
Steuerschuldner sind
1. beim Erwerb kraft Gesetzes
der bisherige Eigentümer und der Erwerber,
2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
der Erwerber,
3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
b) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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