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GrEStG 1987 § 9., BGBl. Nr. 309/1987, gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008

§ 9.

Steuerschuldner sind

1. beim Erwerb kraft Gesetzes

der bisherige Eigentümer und der Erwerber,

2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

der Erwerber,

3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,

b) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,

4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen

die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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