GrEStG 1987 § 15. Aufbewahrung, Überprüfung, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 14.08.2015

§ 15. Aufbewahrung, Überprüfung

(1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(2) Das Finanzamt ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.

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