GrEStG 1987 § 15. Aufbewahrung, Überprüfung, BGBl. I Nr. 144/2001, gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2010

§ 15. Aufbewahrung, Überprüfung

(1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(2) Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.

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