§ 15.
(1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.
(2) Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher im Erfassungsbuch aufzunehmenden Angaben (§ 14) durchzuführen.
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