§ 15.
(1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und der Anmeldungen, die Zweitschriften der vom Parteienvertreter vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 10) sowie die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.
(2) Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher im Erfassungsbuch aufzunehmenden Angaben (§ 14) durchzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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