GrEStG 1987 § 14. Erfassungsbuch, BGBl. Nr. 682/1994, gültig von 27.08.1994 bis 12.01.1999

§ 14. Erfassungsbuch

(1) Parteienvertreter haben unter Bedachtnahme auf die Lage des Grundstückes getrennt nach Bundesländern Erfassungsbücher zu führen.

(2) Das Erfassungsbuch hat die für die Überwachung der vollständigen Erfassung der Erwerbsvorgänge und der Berechnung der Steuer sowie der Eintragungsgebühren maßgebenden Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Beschreibung des Grundstücks, zum Erwerber, zum Veräußerer und zum Erwerbsvorgang aufzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Form und den Inhalt des Erfassungsbuches mit Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

(3) Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Vertragserrichtung geordnet vorzunehmen. Hat der Parteienvertreter bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerbsvorgang nicht mitgewirkt oder wurde keine Vertragsurkunde errichtet, so ist statt des Datums der Vertragserrichtung der Tag des Auftrages zur Selbstberechnung maßgebend.

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