§ 13.
(1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge eines Kalendermonats, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist oder im Falle steuerbefreiter Erwerbsvorgänge entstanden wäre, zweitfolgenden Monats eine Anmeldung beim Finanzamt vorzulegen. Aus der Anmeldung muß sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Anmeldung sind alle bezughabenden Angaben des Erfassungsbuches (§ 14) je Erwerbsvorgang im Sinn des § 10 Abs. 1 beizufügen. Die Anmeldung samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches hat im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der automationsunterstützten Datenübermittlung und den Inhalt der Anmeldung durch Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.
(2) Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung unter Hinweis auf die Eintragung im Erfassungsbuch anzubringen.
(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die selbstzuberechnende Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(4) Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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