§ 12. Selbstberechnungserklärung
Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer gemäß § 13 abgeführt wird. Die Erklärung, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist, muss auch dann abgegeben werden, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt; von dieser Verpflichtung sind nur Erwerbsvorgänge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ausgenommen.
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