GrEStG 1987 § 11., BGBl. Nr. 682/1994, gültig von 27.08.1994 bis 12.01.1999

§ 11.

(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der § 12 bis 14 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Ausnahme von gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgängen sowie von zusätzlichen oder nachträglichen Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 3, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Sie sind weiters befugt, für solche Erwerbsvorgänge eine Erklärung gemäß § 12 beim Grundbuchsgericht vorzulegen. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

(2) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter

1. vorsätzlich oder grob fahrlässig abgabenrechtliche Pflichten verletzt oder

2. die Bestimmungen der § 13 bis 15 verletzt.

Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung (Abs. 3) sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen.

(3) Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

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