§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung nach dem vorgenommen wird.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automatisationsunterstützte Übermittlung von Daten und das Erfassungsbuch gemäß § 13 und 14 Grunderwerbsteuergesetz 1987 in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994, BGBl. Nr. 188/1995, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 3 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit in Kraft.
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