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GrESt-SBV § 2., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 19.12.2020

§ 2.

(1) Die nach § 1 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind:

1. Titel des Rechtsvorganges samt Datum;

2. Angabe, ob das Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer) ganz oder teilweise übertragen wurde;

3. Angabe einer Katastralgemeinde, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Katastralgemeinden betroffen sind;

4. Angabe einer Einlagezahl, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Einlagezahlen betroffen sind;

5. Angabe von bis zu drei Grundstücksnummern, die vom Erwerbsvorgang betroffen sind, und die Anführung, ob mehr als drei Grundstücke betroffen sind;

6. Art des Grundstücks

7. die in der Selbstberechnung erfasste Angabe zur Fläche des Grundstücks

8. Angaben zum Erwerber: Name und Adresse sowie bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum oder Versicherungsnummer;

9. selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber;

10. Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;

11. Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr und Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;

12. Angaben zum Parteienvertreter (Steuernummer, Name und Adresse).

(2) Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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