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GMG § 9. Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander, BGBl. Nr. 211/1994, gültig ab 01.04.1994

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 9. Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander

Das Rechtsverhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines Gebrauchsmusters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Gebrauchsmusterinhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Schutzrechtes gerichtlich vorzugehen.

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