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GMG § 8. Nennung als Erfinder, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 8. Nennung als Erfinder

(1) Der Erfinder hat Anspruch, bei der amtlichen Veröffentlichung, im Gebrauchsmusterregister, in der Gebrauchsmusterschrift, in der Gebrauchsmusterurkunde und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Erfinder genannt zu werden.

(2) Der Anspruch kann weder übertragen noch vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.

(3) Der Antrag auf Nennung kann vom Erfinder, vom Anmelder oder vom Gebrauchsmusterinhaber gestellt werden. Sind hiezu mehrere Personen berechtigt, so ist, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll neben dem bereits als Erfinder Genannten oder an dessen Stelle ein anderer genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.

(4) Verweigert der Anmelder, der Gebrauchsmusterinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag nach den Verfahrensvorschriften für die Nichtigerklärung über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der Erfinder gemäß Abs. 1 zu nennen.

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