IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 54.
§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
2. hinsichtlich § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft, § 29 Abs. 4, §§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160, 161 und 164 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung,
4. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
5. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 74 Abs 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,
6. hinsichtlich § 48 Abs. 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
7. hinsichtlich § 50 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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