IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 53.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
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