VII. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
C. Gemeinsame Bestimmungen
§ 51.
VIII. GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNGEN AUFGRUND DES VERTRAGES ÜBER DIE
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
(1) Wird auf Grund einer internationalen Anmeldung im Sinn des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die §§ 16, 17 und 20 bis 23 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, auf die im § 16 des Patentverträge-Einführungsgesetzes verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß § 46 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt.
(2) Auf Anmeldungen gemäß Abs. 1 sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 348/1979, und den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im Abs. 1 verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
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