GMG § 51., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005

VII. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

C. Gemeinsame Bestimmungen

§ 51.

VIII. GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNGEN AUFGRUND DES VERTRAGES ÜBER DIE

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

(1) Wird auf Grund einer internationalen Anmeldung im Sinn des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die §§ 16, 17 und 20 bis 23 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, auf die im § 16 des Patentverträge-Einführungsgesetzes verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß § 46 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Auf Anmeldungen gemäß Abs. 1 sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 348/1979, und den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im Abs. 1 verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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