VII. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes
§ 48.
Verfahrensgebühren
(1) Die Gebühren betragen für:
1. die Beschwerde (§ 35) ....................... 65 €;
2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu
verhandelnden Antrag ........................ 210 €;
3. die Berufung (§ 37) ......................... 319 €;
4. den Antrag auf Eintragung des
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), auf
Übertragung unter Lebenden (§ 10), auf
Eintragung einer Lizenz oder einer
Lizenzübertragung oder auf eine der sonst
im § 32 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in
das Gebrauchsmusterregister ................. 58 €;
5. den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) ............... 23 €.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.
(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
(4) Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzs (Anm.: richtig: Patentgesetzes) 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
(5) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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