zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GMG § 47., BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 31.12.2001

VII. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 47.

Jahresgebühren

(1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das zweite und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so sind nur für die nach der Veröffentlichung und Registrierung liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt

für das zweite Jahr .................................. 600 S,

für das dritte Jahr .................................. 900 S,

für das vierte Jahr .................................. 1 200 S,

für das fünfte Jahr .................................. 1 500 S,

für das sechste Jahr ................................. 1 800 S,

für das siebente Jahr ................................ 2 100 S,

für das achte Jahr ................................... 2 400 S,

für das neunte Jahr .................................. 2 700 S,

für das zehnte Jahr .................................. 3 000 S.

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

(4) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das fünfte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 3 600 S gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.

(5) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das sechste bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 10 800 S gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das sechste Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

(6) Die Gebühren nach den Abs. 2, 4 und 5 können von jeder an dem Gebrauchsmuster interessierten Person eingezahlt werden.

(7) Alle eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Gebühren gemäß Abs. 2, 4 und 5 werden zurückerstattet, wenn auf das Gebrauchsmuster verzichtet wird oder wenn es sonst vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76829