VII. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes
§ 46.
VII. GEBÜHREN
Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
(1) Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr erfolgt nicht.
(2) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 1 000 S zu zahlen.
(3) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist eine Zuschlagsgebühr von 700 S zu zahlen.
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