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GMG § 46., BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 31.12.2001

VII. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 46.

VII. GEBÜHREN

Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr

(1) Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr erfolgt nicht.

(2) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 1 000 S zu zahlen.

(3) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist eine Zuschlagsgebühr von 700 S zu zahlen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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