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GMG § 3. Neuheit, BGBl. I Nr. 175/1998, gültig von 01.02.1999 bis 12.12.2007

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 3. Neuheit

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

1. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

2. Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,

3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind, und

4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oderund, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

1. auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder

2. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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