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GMG § 38., BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 31.01.1999

V. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

§ 38.

(1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.

(2) In Akten, die veröffentlichte Gebrauchsmuster (§ 23) betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.

(3) Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte Gebrauchsmuster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Anmelder auf seine Gebrauchsmusteranmeldung berufen hat. Nach der Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters, das auf einer gesonderten Anmeldung beruht, kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen.

(4) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.

(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter ein Gebrauchsmuster angemeldet wurde, welches Aktenzeichen die Anmeldung hat, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.

(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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