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GMG § 37., BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005

V. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

§ 37.

(1) Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalten oder innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.

(3) Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflußt haben.

(4) Die §§ 74, 75, 138 Abs. 4, § 139 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

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